Es
gelten die Preise der jeweils gültigen
Preisliste. Mietpreise schließen ein:
1. Bei Wohnmobilen:
Gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
Teil- und Vollkaskoversicherung
mit EUR 1.000,00 Selbstbeteiligung pro
Schadensfall
Haftpflichtversicherung
Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
250 km pro Miettag gebührenfrei,
jeder Mehrkilometer kostet 0,37 EUR
(ab 21 Miettagen entfällt die km-Begrenzung
bis max. 7.500 km).
2. Bei Wohnwagen
Gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
Teil- und Vollkaskoversicherung
mit EUR 600,00 Selbstbeteiligung pro Schadensfall
CEE-Kabel nach Verfügbarkeit
Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
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| Der
Mietpreis wird bis zur Wohnmobil- bzw. Wohnwagenrücknahme
durch den Vermieter berechnet. Das Wohnmobil
bzw. der Wohnwagen kann am ersten Miettag
ab 14.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe
erfolgt am letzten Miettag bis spätestens
10.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Die Abnahme
hat nur dann Gültigkeit, wenn Sie von
dem Vermieter schriftlich auf dem Mietvertrag
bestätigt wurde. |
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Bei
der Übergabe muss eine Kaution von:
| 1.
Bei Wohnmobilen: |
EUR
1.000,00 |
| 2.
Bei Wohnwagen: |
EUR
600,00 |
hinterlegt werden. Die Kaution wird auf dem
Mietvertrag bestätigt und wird nach einwandfreier
Übergabe des Wohnmobils bzw. Wohnwagens
zurückerstattet. Im Schadenfall wird
die gesamte Kaution bis zur endgültigen
Regulierung einbehalten.
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Bei
vorzeitiger Reservierung des Wohnmobils bzw.
Wohnwagens wird eine Anzahlung von 20 % vom
Mietpreis fällig (mind. EUR 250,00).
Reservierungen sind mit Unterzeichnung des
Mietvertrags oder spätestens nach Eingang
der Anzahlung verbindlich. Bei Nichteinhaltung
der Anzahlungsfrist von 10 Tagen ist der Vermieter
nicht an die Reservierung gebunden.
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Bei
Vertragsrücktritt durch den Mieter vor vereinbartem
Mietbeginn sind die folgenden Anteile des
voraussichtlichen Mietpreises laut Mietvertrag
zu zahlen:
bis 30 Tagen vor Mietbeginn 20 % der
Mietkosten
bis 10 Tagen vor Mietbeginn 50 % der
Mietkosten
bis 3 Tagen vor Mietbeginn 75 % der
Mietkosten
bis Abreise 100 % der Mietkosten
Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt
dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle
vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten, kann
sich der Mieter durch den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung schützen.
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Bei
der Übergabe wird eine Servicepauschale
in Höhe von:
| 1.
Bei Wohnmobilen: |
EUR
90,00 fällig für schweizer
Autobahn-Vignette,11 kg Gas, Sicherheitsweste,
WC-Chemikalien, Einweisung und Aussenreinigung.
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| 2.
Bei Wohnwagen: |
EUR
90,00 fällig für 5 kg Gas,
WC-Chemikalien und Einweisung. |
Die Übergabe und Rücknahme des Wohnmobils
bzw. des Wohnwagens erfolgt am ersten Miettag
ab 14.00 Uhr. Die Rückgabe erfolgt am letzten
Miettag bis spätestens 10.00 Uhr oder nach
Vereinbarung. Die Abnahme hat nur dann Gültigkeit,
wenn Sie von dem Vermieter schriftlich auf
dem Mietvertrag bestätigt wurde. Das
Wohnmobil bzw. die Wohnwagen werden im gereinigtem
Zustand übergeben und müssen auch gereinigt
zurückgebracht werden. Dazu gehören
Innen-, Aussen- (nur bei Wohnwagen) und
Toilettenreinigung. Ist bei Wohnmobil- bzw.
Wohnwagenrückgabe keine Reinigung erfolgt,
fallen folgende Kostenpauschale an:
| 1.
Bei Wohnmobilen: |
Toilettenreinigung
Innenreinigung |
EUR
40,00
EUR
90,00 |
| 2.
Bei Wohnwagen: |
Aussenreinigung
Toilettenreinigung
Innenreinigung |
EUR
40,00
EUR
40,00
EUR
90,00 |
Für die Innenreinigung ist bei Wohnmobilen sowie Wohnwägen eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro bar zu hinterlegen.
Bei
starker Verschmutzung wird der entsprechende
Zeitaufwand abgerechnet.
Während der Mietzeit entstandene Schäden
sind von einer Fachfirma zu beheben und
werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Wird auf eine Reparatur verzichtet, wird
vom Mieter eine Entschädigung in angemessener
Höhe geltend gemacht. Der Mieter wird
darauf hingewiesen, dass Fahrzeugmängel
auch nach erfolgter Fahrzeugrücknahme
geltend gemacht werden können, wenn
diese bei der Rücknahme nicht zu erkennen
waren (z. B. wegen Verschmutzung des Fahrzeugs
oder versteckte Mängel). Bei grober
Verschmutzung des Fahrzeugs behält
sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution
erst nach Fahrzeugreinigung auszubezahlen.
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Dem
Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
und Fahrzeugtests
b) zur Beförderung von explosiven, leicht
entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonstigen gefährlichen Stoffen
c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten
d) zur Weitervermietung oder Verleihung
e) Auslandsfahrten
sind in alle europäischen Länder möglich.
Fahrten in aussereuropäische Länder müssen
vom Vermieter genehmigt werden. Fahrten in
Kriegs- und Krisengebiete sowie zu Wettbewerbszwecken
sind generell verboten.
Das
Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich
verboten. Wenn nachweislich in den Fahrzeugen
geraucht wurde, werden von der Kaution EUR
100,00 einbehalten. Das Mitnehmen von Haustieren
ist meldepflichtig und nur nach Rücksprache
mit dem Vermieter erlaubt.
Zusätzlich
bei Wohnmobilen:
Das Mindestalter des Mieters und Fahrers sind
21 Jahre. Der Fahrer / Mieter muss den gültigen
Führerschein mindestens seit einem Jahr besitzen.
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Reparaturen
die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrsicherheit
des Wohnmobils bzw. Wohnwagens zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 50,00
ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter
gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit
der Mieter nicht für den Schaden haftet.
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Der
Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, wenn dies zur Feststellung des
Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn
Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche
Schaden EUR 333,00 übersteigt, sofern nicht
anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche
dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs-
und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
und bei einem Schadensbetrag über EUR 52,00
auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter,
selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer
Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Der Vermieter ist auf jeden Fall telefonisch
zu unterrichten.
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a)
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten
Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten,
beschränkt auf den in der jeweils gültigen
Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur
bis:
| 1.
Bei Wohnmobilen: |
EUR
1.000,00 je Schadensfall. |
| 2.
Bei Wohnwagen: |
EUR
600,00 je Schadensfall. |
b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden
unbeschränkt, sofern er den Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte
Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche
gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten
des Zeichens 265 "Durchfahrtshöhe"
gemäß § 41 Abs.2 Ziff.6 StVO verursacht werden.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder
seine Pflichten gemäß Ziff. 11 dieser Bedingungen
verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es
sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß
auf die Feststellung des Schadens gehabt.
c) Der Mieter haftet im Übrigen voll
für alle Schäden, die bei der Benutzung zu
verbotenem Zweck durch das Ladegut oder durch
unsachgemäße Behandlung des Wohnmobils bzw.
Wohnwagens entstanden sind.
d) Werden vom Mieter Schäden verursacht,
sind diese von einem Fachbetrieb zu beheben
und werden dem Mieter bis zur Höhe des
Selbstbehaltes in Rechnung gestellt.
e) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen
Haftung.
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Der
Mieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft
zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen
der für das Wohnmobil bzw. den Wohnwagen abgeschlossenen
Versicherungen besteht. Für die von der Versicherung
nicht gedeckte Schäden, beschränkt sich die
Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der
Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im
Fahrzeug zurücklässt. Kann das reservierte
Fahrzeug vom Vermieter nicht zur Verfügung
gestellt werden, bemüht sich der Vermieter
um ein Ersatzfahrzeug. Kann auch kein Ersatzfahrzeug
beschafft werden, werden dem Mieter die bereits
geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet.
Der Mieter hat kein Recht auf Schadensersatzforderungen.
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Der
Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der
Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit
ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich
ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten.
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Gerichtstand
ist Waldshut-Tiengen, wenn
a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme
der Minderkaufleute im Sinne des §4HGB sind.
b) mindestens eine der Parteien keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
c) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende
Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung
verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Diese Regelung gilt auch für das Scheckverfahren.
Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz
des Mieters zu klagen.
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| Die
Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit
und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere
nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen
unwirksam sein oder werden, so hat dies auf
die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen
Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen
so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer
Weise erfüllt werden kann. |
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